Alles, was Sie über die elektronische Rechnungsstellung im Königreich Saudi-Arabien wissen müssen (Stand: Oktober 21)
Saudi-Arabien auf dem Weg zu E-Invoicing
Das Königreich Saudi-Arabien unternimmt einen wichtigen Schritt zur Verhinderung von Steuerbetrug indem es die elektronische Rechnungsstellung landesweit einführt. Die papierlose Strategie zielt darauf ab, die Schattenwirtschaft einzudämmen, Zeit und Ressourcen zu sparen sowie die Umwelt durch Einsparung von Papier und Transportaufwand zu entlasten.
Am 17. September 2020 erfolgte die Veröffentlichung des ersten Entwurfs und am 4. Dezember die erste E-Invoicing Regelung.
Im Einklang mit dem neuen Gesetz wird die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung (FATOORA) in zwei großen Phasen erfolgen:
- ERSTELLUNGSPHASE - ab dem 04. Dezember 2021 durchsetzbar
- INTEGRATIONSPHASE - ab dem 01. Januar 2023 (verschoben von Juni 2022)
Wer wird von dieser Verpflichtung betroffen sein?
Der Beschluss gilt für in Saudi-Arabien ansässige Personen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, sowie für Dritte, die im Namen von Steuerzahlern Steuerrechnungen ausstellen. Darüber hinaus sind die folgenden Kategorien von Umsätzen von den E-Invoicing-Vorschriften ausgenommen:
- Steuerbefreite Lieferungen
- Einfuhr von Waren in das Königreich
- Lieferungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen
Wichtige Anforderungen
Am 4. Dezember 2020 veröffentlichte die General Authority of Zakat and Tax (GAZT), später bekannt als ZATCA, Verordnungen, in denen die technischen und verfahrenstechnischen Anforderungen für das bevorstehende E-Invoicing-Mandat beschrieben werden.
Erstellungsphase
Nach der Ankündigung von ZATCA müssen Steuerzahler, die den E-Invoicing-Vorschriften unterliegen, in der Lage sein, Rechnungen auszustellen und zu speichern (unabhängig davon, ob es sich um eine Steuerrechnung oder vereinfachte Steuerrechnung) und die dazugehörigen Gutschriften und Lastschriften mit Hilfe der elektronischen Lösung auszustellen und zu speichern.
Was die technischen Anforderungen anbelangt, so gibt es kein vorgeschriebenes Dateiformat für die Erstellungsphase. Dennoch müssen die elektronischen Rechnungen und die zugehörigen Rechnungen alle erforderlichen Datenfelder enthalten, wie z. B. die MwSt-Nummer des Käufers (Steuerrechnung) oder einen obligatorischen QR-Code (vereinfachte Steuerrechnung).
Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen muss die Lösung den Steuerzahlern ermöglichen, elektronische Rechnungen und zugehörige Notizen in ein lokales Offline-Archiv zu exportieren.
Integrationsphase
Gemäß den E-Invoicing-Vorschriften wird die zweite Phase in Wellen umgesetzt. ZATCA wird ausgewählte Steuerzahler spätestens sechs Monate vor dem Durchführungsdatum benachrichtigen. Um die von der Behörde gestellten Anforderungen zu erfüllen, muss die Lösung jedoch in der Lage sein:
- Rechnungen und zugehörige Vermerke im XML-Format oder PDF/A-3-Format (mit eingebettetem XML) zu erstellen
- An das Internet angeschlossen zu werden
- Integration mit externen Systemen über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) zu unterstützen
- Datensicherheitsfunktionen zu implementieren, einschließlich Hash mit universell eindeutiger Kennung (UUID) oder kryptografischen Stempel
Nach dem neuen Gesetz sind die folgenden Punkte streng verboten:
PHASE 1
- Unkontrollierter Zugang
- Manipulationsversuche
- Multiple Rechnungsströme
PHASE 2
- Zeitveränderungen
- Export des kryptografischen Stempels
Wie man sich auf die elektronische Rechnungsstellung vorbereitet:
Um die Anforderungen von ZATCA vollständig zu erfüllen und die Umstellung zu beschleunigen, sollten sich Steuerzahler an einen Anbieter von E-Invoicing-Lösungen wenden, der ihnen dabei helfen kann, E-Invoicing-fähig zu werden.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns gern!
Über die Autorin:
Paula Müller berät als Consultant für EDI, E-Invoicing und MDM bei Comarch Kunden in Bezug auf E-Rechnungsverpflichtungen sowie die Gestaltung des elektronischen Datenaustauschs außerhalb einer rechtlichen Obligation.