Eilmeldung: So könnte die neue E-Invoicing-Verpflichtung für Deutschland aussehen
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) plant die Einführung der E-Rechnungspflicht und führt derzeit Gespräche mit Experten. Der E-Invoicing-Dienstleister Comarch war in der Expertenrunde dabei und fasst den ganz aktuellen Stand und die vorgesehenen Termine zusammen.
Der aktuelle Stand des Entwurfs regelt folgende Themen.
E-Invoicing-Verpflichtung gemäß CEN
Nach den im Juli 2023 angekündigten Änderungen sind deutsche Unternehmen ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet, elektronische Rechnungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze auszustellen, während die elektronische Rechnungsstellung ab dem 1. Januar 2025 freiwillig ist. Diese Verpflichtung gilt, wenn Aussteller und Empfänger der Rechnungen in Deutschland ansässig sind (einschließlich ausländischer Unternehmen mit Sitz in Deutschland). Diese Verpflichtung gilt nicht für B2C-Umsätze und solche, die von der Mehrwertsteuer befreit sind. Die vorgeschriebenen E-Rechnungen müssen CEN-konform gemäß dem Standard des Europäischen Komitees für Normung (CEN) sein. Kein anderes Land hat derzeit eine derartige CEN-Verpflichtung. Allerdings orientieren sich die Behörden hier an der „VAT in the Digital Age („ViDA“)“ der EU im Rahmen der Einführung einer E-Rechnungspflicht für Cross-Border Rechnungen, die für 2028 anvisiert ist.
Übergangsphase mit E-Invoicing-Verpflichtung ohne CEN-Verpflichtung
Zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2027 dürfen nicht CEN-konforme E-Rechnungen im Rahmen einer Übergangsfrist ausgestellt werden. Dies erfordert eine EDI-Übertragung und die Zustimmung des Empfängers. Das heißt, um existierende nicht-CEN-konforme Formate (z.B. EDIFACT, VDA, X12, TRADACOM etc.) weiterhin auszutauschen, muss eine Erlaubnis aller Empfänger eingeholt werden.
Der Absender einer elektronischen CEN-konformen Rechnung benötigt für die elektronische Rechnungsstellung nicht die Zustimmung des Empfängers einer elektronischen Rechnung. Eine elektronische Rechnung, die nicht CEN-konform ist, hat die gleiche rechtliche Einstufung wie eine Papierrechnung: Sie wird unter „sonstige Rechnungen“ kategorisiert. Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung werden derzeit für Kleinbetragsrechnungen unter 250 € nach §33 sowie für Fahrausweise nach §34 geplant.
E-Reporting-Pflicht
Die verpflichtende Nutzung der E-Rechnung ist eine Voraussetzung für die später einzuführende Verpflichtung zur vorgangsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundesweit einheitliches elektronisches Verwaltungssystem (Meldesystem – hier ist eine E-Reporting Verpflichtung gemeint). Die verpflichtende E-Rechnung soll daher bereits jetzt im Vorgriff auf die Implementierung des genannten Meldesystems eingeführt werden.
Politische Diskussion zu Modellen
Bei der Diskussion im Parlament wurde unter anderem diskutiert, für kleine und mittelständische Unternehmen ein Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zudem kam der Wunsch auf, eine zentrale, staatliche Plattform bereitzustellen. Dem E-Invoicing-Modell von Belgien steht man eher kritisch gegenüber, während das E-Invoicing-Modell von Frankreich begrüßt wurde. Zudem traten auch Unterschiede zwischen politischen Akteure zu Tage: Eine wollen die Digitalisierung voranbringen, andere die Mehrwertsteuerlücke schließen.
Wie ist der weitere Ablauf?
Diese kurze Übersicht zeigt die aktuell angedachten Pläne. Als Frist für den Gesetzesentwurf wird vom BMF der 18. August 2023 angepeilt.
Bei allen Fragen rund um E-Invoicing stehen die Experten von Comarch immer gerne zur Verfügung: