Genauere Angaben zum obligatorischen E-Reporting in Frankreich
Mit der Entscheidung, die elektronische Rechnungsstellung ab dem 1. Juli 2024 sukzessive verpflichtend zu machen, hat die französische Regierung zugleich auch die Pflicht zur elektronischen Meldung der Transaktions- und Zahlungsdaten von Vorgängen, die nicht unter die E-Invoicing-Pflicht fallen, eingeführt. Ebenfalls ab dem 1. Juli 2024 sind diese Daten an die zuständige Steuerbehörde zu übermitteln.
E-Reporting und Rechnungsstellung in Frankreich
Das französische Finanzministerium hat die Frequenz festgelegt, in der elektronische Meldungen zu erfolgen haben, und spezifiziert, für welche Transaktionen die E-Reporting-Pflicht gilt.
Im Hinblick auf die Frequenz, in der Transaktionen, die nicht unter die E-Invoicing-Pflicht fallen, gemeldet und Zahlungsdaten übermittelt werden müssen, gelten unterschiedliche Zeitrahmen je nachdem, welches Steuersystem auf das betreffende Unternehmen anzuwenden ist. Diese reichen von alle zehn Tage über wöchentlich bis hin zu alle zwei Monate.
Bezüglich der Transaktionen, für die E-Reporting obligatorisch werden soll, hat das Finanzministerium beschlossen, eine Liste aller Waren und Dienstleistungen zu veröffentlichen, für die die neue Pflicht gilt. Diese Liste beinhaltet einerseits einfache Transaktionen wie die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen durch ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen an eine natürliche Person in Frankreich oder einem anderen Land (inländische und internationale B2C-Transaktionen) bzw. an ein ebenfalls umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen in einem anderen EU-Staat (innergemeinschaftliche Lieferungen oder Exportleistungen) oder außerhalb der EU (Export von Waren oder Dienstleistungen). Zum anderen erfasst sie auch komplexere Fälle wie die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen in Frankreich zwischen zwei steuerpflichtigen Einheiten ohne Sitz in Frankreich.
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