Die Slowakei macht die Registrierung von Bankkonten bei der Steuerbehörde zur Pflicht
Zur Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung hat die slowakische Regierung beschlossen, für alle als umsatzsteuerpflichtig registrierten Unternehmen eine weitere Verpflichtung einzuführen.
Derzufolge müssen umsatzsteuerpflichtige Unternehmen seit dem 1. Januar 2022 ihre für geschäftliche Zwecke genutzten Bankverbindungen, darunter auch die im Ausland geführten Bankkonten, der Steuerbehörde melden. Diese Pflicht gilt auch für neu eröffnete Bankkonten, die der Steuerbehörde unverzüglich mitzuteilen sind. Wird ein Unternehmen erstmals umsatzsteuerpflichtig, ist es verpflichtet, die Bankverbindung noch am Tag der entsprechenden Registrierung bei der zuständigen Steuerbehörde zu melden.
Das slowakische Bankkontenverzeichnis ähnelt der in Polen verwendeten „Weißen Liste“. Weitere Details dazu finden Sie hier. Die Bankverbindungen umsatzsteuerpflichtiger Unternehmen werden auf der Website der Steuerbehörde veröffentlicht und der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die erste offizielle Liste erschien am 1. Januar 2022, seitdem wird sie in regelmäßigen Zeitabständen aktualisiert und online bereitgestellt.
Zu beachten ist, dass sämtliche Zahlungen über die in dieser Liste aufgeführten Bankverbindungen abgewickelt werden müssen. Anderenfalls, bspw. wenn der Rechnungsbetrag auf ein nicht gelistetes Bankkonto überwiesen wird, haftet der Kunde zusammen mit dem Lieferanten, der als Umsatzsteuerzahler gilt, gesamtschuldnerisch für die zu begleichende Umsatzsteuer.
Wurde die Zahlung für gelieferte Waren oder Leistungen auf ein in der Liste veröffentlichtes Bankkonto geleistet, das nicht dem betreffenden Lieferanten gehört, kann der Kunde ebenfalls mit der Umsatzsteuer belastet werden. Mit diesen Maßnahmen sollen die Kunden angehalten werden, Zahlungen für Rechnungen ausschließlich an jene Bankverbindungen zu veranlassen, die der Steuerbehörde entsprechend gemeldet wurden.
Um die gesamtschuldnerische Haftung zu vermeiden, steht den Kunden eine weitere Möglichkeit zur Verfügung: Sie können auf die geteilte Zahlungsmethode zurückgreifen, d. h. dem Lieferanten nur den Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer überweisen. In einem solchen Fall wird der Umsatzsteuerbetrag direkt an die Steuerbehörde abgeführt. Somit erhält der Lieferant die Zahlung für seine Waren oder Leistungen (Nettobetrag) und die Steuerbehörde direkt die fällige Umsatzsteuer. Der Lieferant muss dann keine Umsatzsteuer mehr abführen. Allerdings bringt die geteilte Zahlung signifikante Nachteile mit sich, insbesondere im Hinblick auf den Cashflow. Aber auch von der technischen Umsetzung her ist diese Methode relativ anspruchsvoll.
Umsatzsteuerzahlern, die der Meldepflicht nicht nachkommen bzw. fehlerhafte, falsche oder unvollständige Daten bereitstellen, kann von der Steuerbehörde eine Geldbuße in Höhe von 30 bis 3.000 EUR auferlegt werden.
B2B-E-Invoicing in der Slowakei – Finanzministerium kündigt öffentliche Konsultation an
Das Finanzministerium der Slowakischen Republik ruft zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation zur Umsetzung des B2B-E-Invoicing auf. Mit diesem Vorschlag wird das Ziel verfolgt, die Steuerverkürzung und -hinterziehung zu bekämpfen, die Steuererhebung zu vereinfachen sowie administrative Hürden für Unternehmen abzubauen.
Im Zuge der neuen Regelungen werden Unternehmen verpflichtet, für sämtliche Transaktionen, die über das B2C-Kassenregister (genannt e-Kasa) hinausgehen, innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums elektronische Rechnungen auszustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Meldung bestimmter Rechnungsdaten an das Regierungssystem zu erfolgen hat, bevor diese Daten an den Kunden übermittelt werden. Dies ermöglicht den Abgleich der gemeldeten Ausgangsrechnung mit der korrespondierenden Eingangsrechnung. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, können die Unternehmen entweder ihre eigene Buchhaltungssoftware oder eine dedizierte Webanwendung nutzen.
Die Echtzeitübermittlung von Rechnungsdaten versetzt die Steuerbehörde in die Lage, darauf basierende Risikoanalysen durchzuführen und eine potentielle Steuerhinterziehung, nicht nur im Hinblick auf die Umsatzsteuer, sondern auch auf die Einkommenssteuer und sonstige Steuerarten, frühzeitig zu erkennen.
Beginn der Konsultationsphase zur E-Rechnung | Finanzministerium der Slowakischen Republik (mfsr.sk)