Deutschland geht weitere Schritte in Richtung E-Invoicing-Pflicht
Die Regierungen von drei deutschen Bundesländern haben beschlossen, einen weiteren Schritt in Richtung elektronische Rechnungsstellung zu machen. Die Änderungen wurden zum Jahreswechsel eingeführt.
Was gilt seit 27. November 2020?
Die Zulieferer öffentlicher Behörden auf Bundesebene sowie in Bremen müssen ihre Rechnungen bereits seit November 2020 elektronisch ausstellen. Ausnahmen sieht der Gesetzgeber etwa bei Beträgen unter 1.000 Euro und Direktkauf vor.
Was ändert sich nun seit 1. Januar 2022 in den einzelnen Bundesländern?
Baden-Württemberg
In der Regel ist die Ausstellung und Übermittlung einer elektronischen Rechnung obligatorisch, wobei zu beachten ist, dass der Rechnungsaussteller den Rechnungsempfänger über die Ausstellung der Rechnung informieren muss.
Von der Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen gibt es einige Ausnahmen, wie z. B. die folgenden Situationen:
- Der Rechnungsaussteller oder der Rechnungsempfänger ist eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband.
- Der Rechnungsbetrag liegt unter 1.000 EUR (ohne MwSt.). Dabei ist zu beachten, dass diese Regelung seit 01.01.2022 nur befristet gilt bis zum 31.12.2025.
- Der Aussteller einer Rechnung aus Drittländern verfügt nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten.
Elektronische Rechnungen können in dem Website-Portal ausgestellt werden durch:
- Hochladen
- PEPPOL – ab dem 14.03.2022
Hamburg
Hier gibt es Änderungen im B2G-Bereich. Unternehmer sind verpflichtet, für alle Rechnungen über Lieferungen, Bau- oder sonstige Leistungen nach der Durchführung von öffentlichen Aufträgen oder Verträgen, die für Konzessionen erteilt werden, elektronische Rechnungen zu übermitteln.
Saarland
Ab dem 01.01.2022 ist die Rechnungsstellung auf elektronischem Wege verpflichtend. Ausnahmen gelten nur in den folgenden Fällen:
- Begleichung von Beträgen bis 1.000 EUR
- Rechnungsstellung bei Bar- und Sofortzahlung mit schuldbefreiender Wirkung, unabhängig vom Rechnungsbetrag
Ungeachtet der oben genannten zwingenden Vorschriften für die genannten Bundesländer ist es möglich, dass der Rechnungsempfänger auf freiwilliger Basis mit dem Rechnungsaussteller die Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen vereinbart.